19 Лет
Вот уже 19 лет наш сайт usynovite.ru помогает детям обрести новый дом,
родителей, веру в будущее, а опекунам и приемным родителям — родительское счастье и новых членов семьи.
За время работы сайта количество анкет в банке данных детей-сирот сократилось более чем на 100 000.

усыновите.ру

Adoption in Russland

2369

Adoption in Russland

Information über Adoptionsverfahren der Kinder, der Staatsang hörigen der Russischen Föderation, für ausländische Staatsbürger, ausländische Behörden, Organisationen für Adoption zum Posten auf der Webseite des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation «Adoption in Russland»

1.         Die Bedingungen, unter welchen die Kinder, die Staatsangehörigen der Russischen Föderation, von den ausländischen Bürgern bzw. Bürgerinnen adoptiert werden können

            Die Annahme als Kind der Staatsangehörigen der Russischen Föderation von den ausländischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, den Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation angesessen sind, und von den Staatenlosen (im Weiteren – als ausländische Staatsbürger genannt) wird nur in den Fällen zulässig, wenn solche Kinder zur Erziehung in den Familien der Staatsangehörigen der Russischen Föderation nicht angenommen werden können, die ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation wohnen, oder den Verwandten der Kinder zur Adoption unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und deren Wohnort nicht übergeben werden können.

            Die Annahme als Kind des Staatsangehörigen der Russischen Föderation auf dem Territorium Russlands von den ausländischen StaatsbürgerInnen erfolgt gemäß der Gesetzgebung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Annehmenden zum Zeitpunkt der Beantragung der Adoption haben. Dabei sollen entsprechende Forderungen des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation berücksichtigt werden mit Bezug auf die Vorschriften des internationalen Vertrags der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit im Bereich Adoption[1].

            Die Kinder können den ausländischen Staatsangehörigen zur Adoption übergeben werden, die keine Verwandten der Kinder sind, nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag des Zugangs der Angaben über solche Kinder in die föderale Kinder-Datenbank, die ohne elterliche Sorge blieben.

            Die Annahme als Kind erfolgt ausschließlich im Interesse eines Kindes unter Berücksichtigung der ethnischen Herkunft eines Kindes, seiner Zugehörigkeit zur bestimmten Religion und Kultur, seiner Muttersprache, der Möglichkeit die Nachfolge in Erziehung und Bildung zu gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Garantie der Möglichkeit, den Kindern die vollwertige physische, psychische, geistige und moralische Entwicklung zu geben.

            Die Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht keine Beschränkungen für Annahme als Kind nach dem Gesundheitszustand vor.

            Die Adoption der Geschwister von verschiedenen Personen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Fälle, wenn die Adoption im Interesse eines Kinds liegt.

Die ausländischen Staatsbürger, die mit den Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet sind, adoptieren die Kinder, der Staatsangehörigen der Russischen Föderation, gemäß den Vorschriften, die für die Staatsangehörigen der Russischen Föderation gelten, sofern nichts Gegenteiliges von dem internationalen Vertrag der Russischen Föderation vorgesehen ist.

            Können im Fall einer Annahme die von der Gesetzgebung der Russischen Föderation und von den internationalen Verträgen der Russischen Föderation festgeschriebenen Kinderrechte verletzt werden, kann die Adoption nicht erfolgen unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Annehmenden und das schon abgeschlossene Adoptionsverfahren muss gerichtlich rückgängig gemacht werden.

 

            2. Anforderungen an Adoptionseltern, den ausländischen Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen

            Als Adoptionseltern können volljährige Personen der beiden Geschlechter auftreten.

            Das Kind kann sowie von den Eheleuten adoptiert werden, als auch von einer Person, die nicht verheiratet ist. Die Personen, die nicht verheiratet sind, können nicht ein und dasselbe Kind gemeinsam annehmen.

            Als Adoptionseltern können nicht auftreten:

1)         Personen, die vom Gericht für geschäftsunfähig oder begrenzt geschäftsfähig erklärt wurden;

2)         Eheleute, einer davon vom Gericht für geschäftsunfähig oder begrenzt geschäftsfähig erklärt wurde;

3)         Personen, denen vom Gericht die elterlichen Sorgerechte entzogen wurden oder deren Sorgerechte vom Gericht begrenzt  wurden;

4)         Personen, die der Sorgepflicht (Pflichte eines Erziehungsberechtigten) entlassen wurden wegen der  mangelhaften Erfüllung der ihnen gesetzlich auferlegten Pflichte;

5)         ehemalige Adoptionseltern, wenn die Annahme als Kind vom Gericht wegen ihrer Schuld rückgängig gemacht wurde;

6) Personen, die wegen ihrer schlechten Gesundheit die Elternrechte nicht ausüben können oder diejenigen, die gemeinsam in einem Wohnraum mit den Personen wohnen, die an den für Andere gefährlichen Erkrankungen leiden.

            Die Liste der Erkrankungen, mit welchen eine Person ein Kind nicht adoptieren kann, enthält folgende Erkrankungen:

1)         Lungentuberkulose bei den Personen, die zu der I. bzw. II. Gruppe der Dispensairebetreuung gehören;

2)         Infektionskrankheiten bis zum Ablauf der Dispensairebetreuung wegen der anhaltenden Remission;

3)         bösartige Neubildungen beliebiger Lokalisation der III. und der IV. Stadien, sowie bösartige Neubildungen beliebiger Lokalisation der I. und II. Stadien bis zur radikalen Behandlung;

4)         Seelenstörungen und Störungen des Verhaltens bis zum Ablauf der Dispensairebetreuung;

5)         Rauschgiftsucht, Rauschmittelmissbrauch, Alkoholismus;

6)         Erkrankungen und Verletzungen, die zur Invalidität der I. Gruppe geführt haben.

            Die Liste der Erkrankungen, die Gefahr für die Umstehenden darstellen, schließt folgende Erkrankungen ein:

1)         Krankheiten, die vom menschlichen Immunschwächevirus (HIV-Virus) hervorgerufen sind;

2)         Virusfieber, die durch Gliedertiere übertragen werden, und hämorrhagische Virusfieber;

3) Helminthose;

4) Hepatitis B;

5) Hepatitis C;

6) Diphtherie;

7) Infektionen, die vorwiegend sexuell übertragbar sind;

8) Lepra;

9) Malaria;

10) Pedikulose, Krätze und andere Infestationen;

11) Rotz und Melioidose;

12) Milzbrand;

13) Tuberkulose;

14) Cholera;

15) Pest.

7) Personen, die keinen festen Wohnort haben;

8)         Personen, die gerichtlich vorbestraft waren oder sind, die der Strafverfolgung ausgesetzt sind oder waren (mit Ausnahme von Personen, gegen welche die Strafverfolgung aus rehabilitierenden Gründen eingestellt wurden) für begangene Blutverbrechen, Verbrechen gegen Freiheit, Ehre und Würde einer Persönlichkeit (mit Ausnahme der gesetzwidrigen Unterbringung in Stationär eines  psychiatrischen Krankenhauses, der Verleumdung und der Beleidigung), Verbrechen gegen sexuelle Immunität und sexuelle Freiheit einer Persönlichkeit, gegen Familie und Minderjährige, Gesundheit der Bevölkerung und öffentliche Moral, sowie gegen öffentliche Sicherheit;

9)         Personen, die eine ungetilgte oder ungelöste Vorstrafe für schwere oder besonders schwere Verbrechen haben;

10)       Personen, die keine Herausbildung für Personen abgeleistet haben, die ein Kind, das ohne elterliche Sorge blieb, zur Erziehung in ihren Familien annehmen wollen.

            Die ausländischen Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen, die das Kind ohne elterliche Sorge adoptieren wollen, das über Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist verfügt, (weiter als T–Adoptivwerber genannt), können die Dokumente über solche Herausbildung auf dem Territorium des Staates, wo sie ständig wohnen, mit Rücksicht auf das Thematik und in dem Umfang, die den Anforderungen zum Inhalt des Herausbildungsprogramms für Personen entsprechen, die zur Erziehung in ihre Familien ein Kind ohne elterliche Sorge annehmen wollen, die von dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation bewilligt wurden.

            Die Adoptivwerber, die keine Herausbildung auf dem Territorium des ausländischen Staates abgeleistet haben, wo sie ständig wohnen, sind berechtigt, die besagte Herausbildung auf dem Territorium der Russischen Föderation abzuleisten.

            Die Anforderung der verbindlichen Herausbildung der Personen, die zur Erziehung in ihre Familien ein Kind ohne elterliche Sorge annehmen wollen, betreffen nicht folgende Kategorien der Adoptivwerber:

Stiefväter (Stiefmütter) eines Kindes;

nahe Verwandte eines Kindes;

Personen, die Adoptionseltern sind oder schon einmal Adoptionseltern waren, bei welchen jedoch die Adoption rückgängig gemacht worden war;

Personen, die Pfleger (Erziehungsberechtigte) der Kinder sind oder waren und die nicht von der Erfüllung der auf sie auferlegten Pflichte entlassen wurden.

            Bei Fällung des Urteils über die Annahme als Kind ist das Gericht berechtigt, von der besagten Vorschrift auch in Bezug auf andere Bürger unter Berücksichtigung der Interessen des Angenommenen und der beachtenswerten Umstände abzuweichen;

11)       Personen, die keine Lebenspartnerschaft mit den Partnern des gleichen Geschlechts führen, die für Ehe nach der Gesetzgebung des Staates erklärt und registriert wurde, wo solche Ehe erlaubt sind, sowie zwischen den Personen, die Bürger bzw. Bürgerinnen des besagten Staates sind und nicht verheiratet sind.

Laut dem 1. Teil des 4. Artikels  des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2012 № 272-FS "Über die Maßnahmen zur Einwirkung auf Personen, die in Verletzung der Grundrechte und Freiheiten eines Menschen, der Rechte und Freiheiten der Staatsangehörigen der Russischen Föderation verwickelt sind " wird die Übergabe der Kinder, der Staatsangehörigen der Russischen Föderation, zur Annahme als Kind den Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika verboten.

3. Einreichung einer Anfrage ausländischer Staatsbürger, um Informationen über Kinder zu erhalten, die adoptiert können.

Die Adoptivwerber sind berechtigt, sich für Informationsbeschaffung über die Kinder zu wenden, die adoptiert werden können:

in die Exekutivbehörde eines beliebigen Subjektes der Russischen Föderation, die die Funktionen eines regionalen Vertreters der staatlichen Kinder-Datenbank erfüllt, die ohne elterliche Sorge blieben (im Weiteren – die staatliche Kinder-Datenbank), nach eigener Wahl;

in die föderale Exekutivbehörde, die die Funktionen eines regionalen Adoptionsvermittlers der staatlichen Kinder-Datenbank erfüllt (das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation).

            Die Einreichung der Anfrage von Adoptivwerbern zwecks der Informationsbeschaffung über die Kinder in die Organisationen für Waisenkinder und für Kinder ohne elterliche Sorge ist nicht zulässig (u.z. in Säuglingsheime, Kinderheime u.a.).

            Bei der Einreichung der Anfrage dem zuständigen Adoptionsvermittler der staatlichen Kinder-Datenbank stellt ein Adoptivwerber die Dokumente vor, die seine Persönlichkeit feststellen und von der Russischen Föderation als solche anerkannt sind, und legt dabei auch folgende Dokumente vor:

a)                  einen Antrag über seinen Wunsch, das Kind zur Erziehung in eigene Familie anzunehmen und mit der Bitte, die in der staatlichen Kinder-Datenbank Information über Kinder zu bekommen, die seinen Wünschen entsprechen;

b)                  eine Fragebogen eines Bürgers, der das Kind zur Erziehung in eigene Familie annehmen will, mit dem ausgefüllten ersten Teil;

c)                  die Verpflichtung, dass das von ihm adoptierte Kind im Konsulat der Russischen Föderation (im Weiteren – Anmeldung im Konsulat) anzumelden;

d)                 die Verpflichtung, die Möglichkeit zur Überprüfung der Leben- und Erziehungsbedingungen des adoptierten Kindes zu gewähren;

e)                  eine Begutachtung der zuständigen Behörde des Staates, über dessen Staatsangehörigkeit der Adoptivwerber verfügt, über seine Lebensbedingungen und Möglichkeit als Adoptiveltern aufzutreten. Zusätzlich werden die Fotomaterialien über seine Familie beigefügt;

f)                   Die Verpflichtung der zuständigen Behörde des Staates, wo der Adoptivwerber wohnt, die Leben- und Erziehungsbedingungen des adoptierten Kindes zu kontrollieren und die Berichte über Leben- und Erziehungsbedingungen des Kindes in der Familie zu erfassen;

g)                  Die Verpflichtung der zuständigen Behörde des Staates, wo der Adoptivwerber wohnt, die Anmeldung des Kindes im Konsulat zu kontrollieren;

h)                  Die Kopie der Lizenz (oder des anderen Dokumentes) der ausländischen Organisation, die die Befugnisse der zuständigen Behörde zur Vorbereitung der Dokumente bestätigen, die in den Punkten «e» – «g» angegeben sind.

            Der Adoptivwerber, der ständig auf dem Territorium des Staates wohnt, über dessen Staatsangehörigkeit er nicht verfügt, legt die in den Punkten „e“ – „h“ angegebenen Dokumente vor, die von den zuständigen Behörden des Staates ausgestellt wurden, wo er residiert.

            Die Dokumente, die in den Punkten „a“ - „d“ angegeben sind, werden im Laufe eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausfertigung bearbeitet und diejenige, die in den Punkten «e» - «h» angegeben sind, im Laufe eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung.

            Falls eine andere Laufzeit der in den Punkten „e“-„h“ angegeben Dokumente von der Gesetzgebung des ausländischen Staates vorgesehen ist, so können sie im Laufe der in der Gesetzgebung des ausländischen Staates festgestellten Frist bearbeitet werden.

                   Im Falle der Abfahrt in einen anderen Staat zum Zeitpunkt der Erledigung von Adoptionsformalitäten für über ein Jahren (um dort zu arbeiten oder aus anderen Gründen) stellt ein Adoptivwerber außer den in den Punkten „a“-„d“ angegebenen Dokumenten, auch folgende vor:

a)             Eine Begutachtung über die Möglichkeit, als Adoptiveltern aufzutreten, und die Verpflichtung, die Lebens- und der Erziehungsbedingungen des adoptierten Kindes sowie die Anmeldung des Kindes im Konsulat nach der Rückkehr in den Staat des ständigen Wohnortes zu kontrollieren, die von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurden;

b)             Eine Begutachtung über Lebensbedingungen und die Verpflichtung, die Lebens- und Erziehungsbedingungen des adoptierten Kindes sowie die Anmeldung des Kindes im Konsulat zu kontrollieren nach der Rückkehr in den Stadt, wo er während der Erledigung der Adoptionsformalitäten wohnt, die von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurden.

            Alle vorgelegten Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert sein, in die russische Sprache übersetzt, die Unterschrift des Übersetzers muss in einem Konsulat oder der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation im Staat des Wohnortes eines ausländischen Staatsbürgers, oder von einem Notar auf dem Territorium der Russischen Föderation beglaubigt werden.

            Die Adoptivwerber, die Verwandte des Kindes sind, sind berechtigt, sich für die Lösung der Frage über Annahme als Kind unmittelbar in Kinderschutzbehörden nach dem Wohnort des Adoptivkindes  zu wenden.

4.         Die Vertretung der Interessen von Adoptivwerbern, der ausländischen Staatsangehörigen auf dem Territorium der Russischen Föderation durch andere Personen oder Organisationen

            Auf dem Territorium der Russischen Föderation ist die Adoptionsvermittlung nicht zulässig, das heißt jede beliebige Tätigkeit anderer Personen zur Wahl und Übergabe der Kinder für Annahme im Namen und in den Interessen der Personen, die Kinder adoptieren wollen, einschließlich Sammlung, Weitergabe und Posten in Massenmedien, Informationstelekommunikationsnetzen öffentlicher Nutzung (einschließlich auch Internet) und Verbreitung in anderer Weise der Angaben über ein Kind, Foto- und die Videoaufnahme der Kinder und die Durchführung der zusätzlichen medizinischen Expertise des adoptierten Kindes.

            Als keine Adoptionsvermittlung gilt die Tätigkeit der Kinderschutzbehörden  sowie der Exekutivbehörden zur Erfüllung der auf sie auferlegten Verpflichtungen, die Kinder ohne elterliche Sorge zu finden und ihnen einen neuen Wohnort zu finden, und die Tätigkeit der von den ausländischen Staaten bevollmächtigten zuständigen Behörden oder Organisationen für Adoption (im Weiteren Organisationen für Adoption genannt), die auf dem Territorium der Russischen Föderation im Rahmen des internationalen Vertrags der Russischen Föderation oder aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit ausgeübt wird. Die Organisationen für Adoption können keine kommerziellen Ziele mit ihrer Tätigkeit verfolgen.

            Die verbindliche persönliche Beteiligung der Personen, die das Kind adoptieren wollen, im Annahmeprozess entzieht ihnen kein Recht, gleichzeitig eigenen Vertreter zu haben, dessen Rechte und Pflichte in dem Zivilgesetzbuch sowie in der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation geregelt sind, ebenso können sie gegebenenfalls einen Übersetzer bzw. Dolmetscher heranziehen.

            Die Organisationen für Adoption durch ihre ordnungsgemäß in der Russischen Föderation  eröffnete Vertretungen können die Interessen der ausländischen Staatsangehörigen bei der Wahl und Übergabe der Kinder zur Adoption vertreten, sowie andere nicht kommerzielle Tätigkeit zum Schutz ihrer Rechte auf dem Territorium der Russischen Föderation ausüben.

            Die Vertretungen der Organisationen für Adoption sind berechtigt:

a)                  Die Dokumente der Adoptivwerber dem Vertreter der staatlichen Kinder-Datenbank zur Wahl eines Kindes für die Adoption, sowie bei dem Gericht für die Adoption vorzustellen;

b)                  Aufgrund des Antrages der Adoptivwerber abgeleitete Abgaben über das Kind zu bekommen. Die Übergabe der für ausländische Staatsangehörigen gesammelten Angeben über das Kind an den Dritten, sowie deren Nutzung in anderer Weise ist ausgeschlossen;

c)                  Einladungen beantragen und Unterstützung bei der Visumerteilung den Adoptivwerbern zu leisten;

d)                 Empfang und Unterbringung der Adoptivwerber zu organisieren, ihnen die erforderliche Hilfe bei der Erledigung der Adoptionsformalitäten zu leisten;

e)                  An der Gerichtsverhandlung bei der Verhandlung der Adoption teilzunehmen, das Gerichtsurteil über die Annahme als Kind zu bekommen, sowie den Adoptivwerbern bei der Beantragung der Geburtsurkunde für das Kind und des Reisepasses für Abfahrt außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu unterstützen;

f)                   Auf dem Territorium der Russischen Föderation andere Tätigkeit bei Interessenvertretung der Adoptivwerber und Annehmenden auszuüben, die von der Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht verboten ist.

Die vertraulichen Informationen über das Kind, sowie die Einweisung für Besuch des Kindes in der Organisation für Waisenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge werden vom Vertreter der staatlichen Kinder-Datenbank nur persönlich den Adoptivwerbern zu Verfügung gestellt.

Die Adoptivwerber sind persönlich ebenso verpflichtet:

Das Kind kennenzulernen und mit ihm Kontakt aufzunehmen;

Einsicht in den Dokumenten des adoptierten Kindes zu nehmen;

Schriftlich die Einsichtnahme  in das medizinischen Gutachten über die Gesundheit des Kindes nachzuweisen.

5.         Verfahren der Beschlussfassung über Adoption eines Kindes von ausländischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen

            Die Beschlussfassung über Adoption eines Kindes von ausländischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen erfolgt bei dem Obergericht der Republik, dem Ortsgericht, dem Gebietsgericht, dem Gericht der Stadt der föderalen Bedeutung, dem Gericht des autonomen Gebietes, dem Gericht des autonomen Bezirkes nach dem Wohnort (dem Verbleib) des adoptierten Kindes nach dem Antrag eines Adoptivwerbers.

            Der Antrag zur Adoption muss Folgendes beinhalten:

den Familiennamen, Namen, Vatersnamen der Annehmenden (des Annehmenden), Wohnort;

den Familiennamen, Namen, Vatersnamen und das Geburtsdatum des adoptierten Kindes, seinen Wohnort oder Verbleib, Angaben über Eltern des adoptierten Kindes, über seine Geschwister;

die Umstände, die die Bitte der Adoptivwerber (des Adoptivwerbers) um die Adoption, und die Dokumente, die diese Umstände nachweisen, begründen;

die Bitte um die Änderung des Familiennamens, des Namens, des Vatersnamen, des Geburtsortes des adoptierten Kindes, sowie des Geburtsdatums (bei der Annahme des Kindes unter einem Jahr), um die Annehmenden (den Annehmenden) als Eltern (als ein Elternteil) ins Geburtsregister einzutragen.

Man muss dem Antrag über Adoption eines Kindes Folgendes beifügen:

1)         die Kopie der Geburtsurkunde der Adoptivwerber (des Adoptivwerbers) - bei der Annahme des Kindes von einer Person, die nicht verheiratet ist;

2)         die Kopie der Eheurkunde der Adoptivwerber (des Adoptivwerbers) - bei der Annahme des Kindes von  Personen (einer Person), die verheiratet ist bzw. sind;

3)         bei der Annahme des Kindes von einem der Eheleute – die Einwilligung des Ehemannes bzw. der Ehefrau oder das Dokument, das nachweist, dass die Eheleute ihre Familienverhältnisse aufgehoben haben und zusammen über ein Jahr nicht mehr wohnen. Wenn es unmöglich ist, dem Antrag das entsprechende Dokument beizufügen, müssen die Beweise angegeben werden, die diese Tatsachen nachweisen können;

4)         das medizinische Gutachten über Gesundheit der Adoptivwerber (des Adoptivwerbers);

5)         die Bescheinigung des Arbeitsgebers über den bekleideten Posten und den Arbeitslohn oder die Kopie der Einkommenserklärung oder ein anderes Dokument über Einkommen;

6)         das Dokument, das das Recht zur Nutzung des Wohnraumes oder das Eigentumsrecht auf den Wohnraum nachweist;

7)         das Dokument über Anmeldung eines Bürgers bzw. einer Bürgerin als Adoptivwerber;

8)         die Begutachtung der zuständigen Behörden des Staates, über dessen Staatsangehörigkeit Adoptivwerber verfügen (der Staat, wo sie einen ständigen Wohnsitz haben), über ihre Lebensbedingungen und über die Möglichkeit, als Annehmende aufzutreten;

9)         die Genehmigung der zuständigen Behörden des Staates zur Einreise des adoptierten Kindes in diesen Staat und zu ständigen Wohnsitz auf dem Territorium dieses Staates.

            Das Gericht kann gegebenenfalls auch andere Dokumente erbitten, einschließlich Dokumente, die den Inhalt der Normen des ausländischen Familienrechtes bestätigen, auf die sich die Adoptivwerber  in der Begründung ihrer Anforderungen oder Einsprüche beziehen, die ordnungsgemäß legalisiert wurden.

            Sind die verheirateten Adoptiveltern Staatsangehörige des Staates, wo gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt sind, oder ständig in solchem Staat wohnen, das Gericht klärt auf, ob die Gesetzgebung dieses Staates die Möglichkeit vorsieht, das adoptierte Kind in seinen Interessen in eine andere Familie zu übergeben und ob der gültige internationale Vertrag über Zusammenarbeit im Bereich Kinderadoption zwischen der Russischen Föderation und diesem Staat sieht vor, dass der Beschluss über die Übergabe des Kindes in eine andere Familie, einschließlich auch über die Annahme des Kindes von anderen Personen, ohne Bewilligung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation getroffen werden kann.

            Erlaubt die Gesetzgebung des ausländischen Staates die Übergabe des adoptierten Kindes, und der obengenannte internationale Vertrag fehlt, lehnt das Gericht der Antrag über die Annahme ab.

 

Alle Dokumente werden dem Gericht in zwei Ausfertigungen vorgestellt. Die Dokumente sollen ordnungsgemäß legalisiert werden. Nach der Legalisation müssen sie in die russische Sprache übersetzt werden und die Übersetzung muss notariell beglaubigt werden.

            Das Gerichtsurteil über Adoption tritt in Kraft nach dem Ablauf der Berufungsfrist, sofern gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wurde. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage.

            Rechte und Pflichte der Adoptiveltern und des adoptierten Kindes entstehen ab dem Tag des Inkrafttretens des Gerichtsurteils. Adoptiveltern sind verpflichtet, das Kind aus seinem Wohnsitz (Verbleib) persönlich abzuholen gegen Vorlage des Passes oder anderen Dokumentes, das die Persönlichkeit des Annehmenden nachweist, und des Gerichtsurteils.

6.         Gebühren, die bei der Adoption der Kinder, der Staatsangehörigen der Russischen Föderation, fällig sind

            Das Adoptionsverfahren auf dem Territorium der Russischen Föderation unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern ist kostenlos.

            Die Belohnung der staatlichen und städtischen Angestellten in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Amtspflichten (Geschenke, materielle Belohnung, Anleihe, Dienstleistung, Bezahlung der Unterhaltungen, Erholung und Transportkosten sowie andere Belohnungen) ist verboten. Die Annahme der Bestechung von einem Angestellten persönlich oder durch einen Vermittler, sowie Angestelltenbestechung ist strafbar.

            Der Kosten für Dienstleistungen der ausländischen Organisationen für Adoption werden von der Gesetzgebung des entsprechenden ausländischen Staates reguliert. Die Tätigkeit der besagten Organisationen und die von ihnen gewährten Dienstleistungen sollen nicht zum Erwirtschaften des ungerechtfertigten kommerziellen Gewinnes beitragen.

7.         Die Ausübung der Kontrolle über Lebens- und Erziehungsbedingungen der Kinder in den Familien der Adoptiveltern

7.1.      Die Anmeldung der adoptierten Kinder im Konsulat

            Die Annehmenden sind verpflichtet, in drei Monaten ab dem Tag der Ausreise des adoptierten Kindes in den Staat ihres Wohnortes, das Kind im Konsulat der Russischen Föderation anzumelden, die sich innerhalb des konsularischen Bezirks auf dem Territorien dieses Staates befindet, oder, wenn eine solche Einrichtung fehlt in der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation.

            Zur Anmeldung des Kindes im Konsulat legen die Adoptiveltern im Konsulat der Russischen Föderation folgende Dokumente vor:

1)         den Antrag für Anmeldung des adoptierten Kindes im Konsulat mit 2 Bildern des Kindes;

2)         die Adoptionsurkunde;

3)         die Dokumente, die die Persönlichkeit der Adoptiveltern und des Kindes nachweisen.

            Nach dem Wunsch der Adoptiveltern kann man das adoptierte Kind im Konsulat noch vor der Abfahrt aus Russland in der konsularischen Abteilung des Außenministeriums der Russischen Föderation anmelden.

            Die Kontrolle über die Anmeldung des Kindes im Konsulat übernimmt die Organisation für Adoption, die die Interessen der Adoptivwerber auf dem Territorium Russlands, oder die zuständige Behörde eines ausländischen Staates, die die Verpflichtung übernommen hat, die besagte Kontrolle auszuüben.

            Die besagten Organisationen oder die Behörden spätestens vor einem 1 Monat ab der Anmeldung des Kindes im Konsulat legen bei einer Exekutivbehörde des Subjektes der Russischen Föderation die Bescheinigung über die Anmeldung des Kindes im Konsulat oder die Kopie des Passes des Kindes mit der Notiz über seine Anmeldung im Konsulat vor.

            Bei der Änderung des Wohnortes des adoptierten Kindes sind die Annehmenden verpflichtet, darüber das Konsulat zu informieren, wo das Kind angemeldet wurde, und das Kind im Konsulat nach ihrem neuen Wohnort anzumelden.

7.2.      Berichterstattung über Lebens- und Erziehungsbedingungen der Kinder in den Familien der Adoptiveltern

            Die zuständige Behörde oder die Organisation des ausländischen Staates, auf dessen Territorium das adoptierte Kind wohnt, die die entsprechende Verpflichtung übernommen haben, bereiten die Berichte über Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes in der Familie der Adoptiveltern vor und stellen sie bei den Exekutivbehörden der Subjekte der Russischen Föderation vor.

            Die Berichte sollen die Angaben über Gesundheit des Kindes, seine Bildung, emotionale Entwicklung und Verhaltungsentwicklung, Fertigkeiten der Selbstbedienung, Aussehen und Beziehungen in der Familie (das Formular des Berichtes ist beigefügt). Den Berichten werden ebenso die Bilder der Familie und des Kindes zum Zeitpunkt der Berichterstattung beigefügt.

            Die erste Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes erfolgt nach Ablauf des 2. Monaten ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als Kind, der Bericht wird spätestens bis Ende des 4. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme erstattet.

            Die zweite Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes erfolgt nach Ablauf des 5. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als Kind, der Bericht wird spätestens bis Ende des 7. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme erstattet.

            Die dritte Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes erfolgt nach Ablauf  des 11. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als Kind, der Bericht wird spätestens bis Ende des 13. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als erstattet.

            Die vierte Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes erfolgt nach Ablauf  des 23. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als Kind, der Bericht wird spätestens bis Ende des 25. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme erstattet.

            Die fünfte Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes wird nach Ablauf des 35. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme als Kind, der Bericht wird spätestens bis Ende des 37. Monats ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme erstattet.

            In 3 Jahren ab dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Annahme und bis zum Eintritt der  Volljährigkeit des Kindes erfolgt die Überprüfung der Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes nach Ablauf von 23 Monaten ab dem Tag, wenn der letzte Bericht erfasst wurde. Der Bericht wird spätestens bis Ende des 25. Monats ab dem Tag erstattet, wenn der letzte Bericht erfasst wurde.

            Die Berichte werden in der offiziellen Staatssprache des entsprechenden ausländischen Staates erfasst.

            Die erfassten Berichte sollen ordnungsgemäß legalisiert werden,   sofern nichts Gegenteiliges von der Gesetzgebung der Russischen Föderation oder von den internationalen Verträgen der Russischen Föderation vorgesehen ist, ebenso müssen sie in die russische Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung oder die Unterschrift des Übersetzers werden im Konsulat oder der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation im Staat des Wohnortes der Adoptiveltern oder von einem Notar auf dem Territorium der Russischen Föderation beglaubigt.

            Die zusätzlichen Informationen und die Erläuterungen über Annahme als Kind, der Staatsangehörigen der Russischen Föderation, von ausländischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen kann man bekommen:

im Departement der staatlichen Politik im Bereich des Schutzes der Kinderrechte des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation:

Abteilung der Bedingung der föderalen Kinder-Datenbank, die ohne elterliche Sorge blieben, Telefon: (495) 629-60-30, (495) 629-08-84 – bezüglich Einreichung der Dokumente von Adoptivwerbern und der Wahl der Kinder in der staatlichen Kinder-Datenbank;

Abteilung der normativen Regelung im Bereich des Schutzes der Kinderrechte, Telefon: (499) 237-94-11 – bezüglich der Organisation der Tätigkeit der Vertretungen der ausländischen Organisationen für Adoption auf dem Territorium der Russischen Föderation

 

Bericht über Lebens- und Erziehungsbedingungen des Kindes in der Familie der Adoptiveltern 

Новости Минпросвещения РФ